Informationen für die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet

Die Gemeinde Reute wurde mit der Sanierungsmaßnahme "Neue Ortsmitte" im Jahre 2007 in das Landessanierungsprogramm aufgenommen.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes vom 10.01.2008 am 24.04.2008 rechtsverbindlich. Damit gelten innerhalb der Sanierungsgebiete das besondere Städtebaurecht des Baugesetzbuches, womit für die betroffenen Eigentümer verschiedene Rechte und Pflichten verbunden sind.

Das Sanierungsverfahren

Die Durchführung erfolgt in umfassenden Verfahren, es gelten somit die Vorschriften der §§ 136 ff des Baugesetzbuches (BauGB). Die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Förderung städtebaulicher Erneuerung- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien StBauFR) finden Sie hier als PDF-Datei

Welche Vorteile ergeben sich für Sie als Eigentümer im Sanierungsgebiet?

Durch die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gelangt die Gemeinde Reute in den Genuss von Städtebaufördermitteln. Hierdurch können Maßnahmen im investiven Bereich verschiedenster Art finanziell unterstützt werden. Dies betrifft sowohl städtische Maßnahmen, wie z. B.

  • Abbruch von Gebäuden und Flächenentsiegelungen
  • Gestaltung von Straßen, Plätzen, Spielplätzen und öffentlichen Grünflächen
  • Schaffung von öffentlichen Stellplätzen
  • Bodenordnung
  • Schaffung von Gemeinbedarfseinrichtungen als auch die
  • Modernisierung von Privatgebäuden für gewerbliche und Dienstleistungszwecke. 

Der Sanierungsvermerk

Zur Sicherung der privaten und der öffentlichen Interessen wird durch das Grundbuchamt ein Sanierungsvermerk für jedes Grundstück, welches im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, in das entsprechende Grundbuch eingetragen.
Der Sanierungsvermerk weist darauf hin, dass eine Sanierung durchgeführt wird und dass die Bestimmungen des Baugesetzbuches und hier das besondere Städtebaurecht gemäß der §§ 136 ff BauGB zu beachten sind.

Der Sanierungsvermerk wird nach Abschluss der Gesamtmaßnahme automatisch gelöscht. Der Sanierungsvermerk hat keinen belastenden, sondern nur hinweisenden Charakter, durch die Eintragung entstehen auch keine Kosten.

Was ist in einem Sanierungsgebiet zu beachten?

Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet und die Eintragung des Sanierungsvermerkes können dem Eigentümer Vorteile bringen oder seinem Schutz dienen, aber es sind auch einige Pflichten zu beachten. Hier sind insbesondere die Auskunftspflicht und die Genehmigungspflicht zu nennen.

Auskunftspflicht

Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter und Sonstige (oder auch deren Berechtigte) gegenüber der Gemeinde Reute oder dem Sanierungsträger Auskunftspflicht, das heißt, sie müssen der Gemeinde oder dem Sanierungsträger alle Auskünfte erteilen, die diese für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen benötigen.

Genehmigungspflicht

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben beziehungsweise Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den §§ 144 und 145 BauGB. Beispielhaft seien hier folgende Vorgänge genannt, die genehmigungspflichtig sind:

  • Grundstückskauf- oder Teilungsverträge
  • Bestellung von Grundschulden und Hypotheken
  • Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages auf die Dauer von mehr als 1 Jahr
  • Errichtung eines Gebäudes
  • Instandsetzungen und Modernisierungen an bestehenden Gebäuden, welche den Wert wesentlich steigern oder die Fassade verändern. Dies gilt auch für Baumaßnahmen, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist.
  • Anbringung von Werbeanlagen
  • Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • Nutzungsänderungen an Gebäuden, zum Beispiel die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro
  • Baulasteneintragungen oder Grundstücksteilungen.
  • Die Antragunterlagen und weitere Informationen zum Antrag auf eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB können Sie hier als PDF herunterladen.

Wie bekomme ich eine Sanierungsgenehmigung?

Der Antrag auf eine Sanierungsgenehmigung kann bei der Gemeinde Reute oder dem Sanierungsträger, der Rüdiger Kunst Kommunal Konzept GmbH, gestellt werden. Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Unter bestimmten Umständen kann die Frist um drei Monate verlängert werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die geplante Maßnahme bzw. das geplante Rechtsgeschäft die Sanierung wesentlich erschwert oder unmöglich macht oder dem Sanierungszweck zuwiderläuft. Die Genehmigung kann unter Auflagen, befristet oder auch bedingt erteilt werden. In bestimmten Fällen hat die Gemeinde eine Versagungspflicht.

Steuerliche Vergünstigungen

Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten können unter anderem aufgrund des § 7 h EStG erhöht steuerlich abgesetzt werden, wenn die durchgeführten Maßnahmen zur Erreichung der Sanierungsziele erforderlich sind.
Diese steuerlichen Abschreibungssätze aus dem Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwand betragen derzeit

  • im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 %
  • und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 %

Begünstigt sind nur Maßnahmen, die auf die Wiederherstellung des baulichen Zustandes gerichtet sind, der ursprünglich vorhanden war. Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche, z. B. Anbauten oder Erweiterungen, sind nicht begünstigt.
Voraussetzung ist allerdings der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung mit der Gemeinde Reute vor Baubeginn, in welcher Art und Qualität der Modernisierung geregelt wird.
(Diese Auskunft ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater. Stadt und Sanierungsträger übernehmen keine Verantwortung oder Haftung aus der Information).

Ausgleichsbeträge

In einem Sanierungsgebiet werden keine Erschließungsbeiträge erhoben. Der Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen wird, wie der Bau von Gemeinbedarfseinrichtungen oder die Förderung von privaten Modernisierungsmaßnahmen aus dem Sanierungshaushalt gefördert. Durch alle durchgeführten Maßnahmen nehmen die Grundstücke im Sanierungsgebiet grundsätzlich an Wert zu. Diese so genannte sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung muss - stark vereinfacht ausgedrückt - nach Beendigung der Sanierung durch die Gemeinde als Ausgleichsbetrag von den Grundstückseigentümern erhoben werden. Hierzu finden besondere gutachterliche Bewertungen statt.

Der Sanierungsbeauftragte der Gemeinde Reute

Rüdiger Kunst - KommunalKonzept GmbH
Ansprechpartnerin: Frau Sibylle Hurter
Burkheimer Straße 10, 79111 Freiburg
Fon: 0761 5573890
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